Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig angesehen. Die vom Kläger angegriffene Kostenübernahmeerklärung der Beklagten vom 27. Juni 2008 kann ihn ersichtlich nicht in seinen Rechten verletzten kann, so dass die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis nicht gegeben ist.
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