OVG Niedersachsen - Beschluss vom 17.02.2009
8 LA 4/09
Normen:
AsylbLG § 11; GG Art. 19 Abs. 4; SGB I § 46; VwGO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 222/08

Ausländerbehördliche Übernahme von Medikamentenkosten im Heimatland: Abschiebungsverbot; Ausländerbehörde; Heimatland: Rückkehr; Klagebefugnis; Krankenhilfe; Medikamentenkosten; Rückkehrhilfe; Sozialhilfe

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 8 LA 4/09

DRsp Nr. 2009/6225

Ausländerbehördliche Übernahme von Medikamentenkosten im Heimatland: Abschiebungsverbot; Ausländerbehörde; Heimatland: Rückkehr; Klagebefugnis; Krankenhilfe; Medikamentenkosten; Rückkehrhilfe; Sozialhilfe

Die von der ZAAB Niedersachsen gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgegebene Erklärung, im Heimatland eines Ausländers anfallende Medikamentenkosten übergangsweise zu tragen, verletzt keine Rechte des Ausländers.

Normenkette:

AsylbLG § 11; GG Art. 19 Abs. 4; SGB I § 46; VwGO § 42 Abs. 2;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig angesehen. Die vom Kläger angegriffene Kostenübernahmeerklärung der Beklagten vom 27. Juni 2008 kann ihn ersichtlich nicht in seinen Rechten verletzten kann, so dass die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis nicht gegeben ist.