Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die Eintragung des Geschäftsführerwechsels kann nicht von der Vorlage einer Bestätigung der Ausländerbehörde, dass von dort keine Hindernisse gegen eine Einreise der jeweiligen Geschäftsführer bestehen, abhängig gemacht werden.
Gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG kann zum Geschäftsführer eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person bestellt werden, wenn in ihrer Person keine Ausschlussgründe gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GmbHG bestehen. Insbesondere können auch Ausländer zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden, ohne dass sie einen Wohnsitz im Inland haben müssen (einhellige Auffassung vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 6 Rn. 9; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 6 Rn. 16; Lutter / Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 6 Rn. 14; Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 6 Rn. 9; Rowedder/Rittner/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 3. Aufl., § 6 Rn. 8; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 6 Rn. 9).
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