I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 15.03.2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 15.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2011 aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 8/10.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wehrt sich nach erfolglos durchgeführtem Widerspruch- und Klageverfahren weiter gegen ein Auskunftsverlangen des Beklagten.
Der Kläger und die zu diesem Zeitpunkt bei dem Beklagten im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) stehende C... K... sind seit Dezember 2009 gemeinschaftlich Mieter der Wohnung E... ... in ... O....
Unter dem 15. März 2011 richtete der Beklagte folgendes Schreiben an den Kläger:
"Sehr geehrter Herr L...,
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