OVG Sachsen - Beschluss vom 07.07.2010
1 B 141/10
Normen:
BAföG § 11 Abs. 2a; BAföG § 11 Abs. 3; BAföG § 47 Abs. 4; SGB I § 60;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 52/10

Auskunftspflicht für die Eltern des Auszubildenden i.R.d. Bedarfsberechnung

OVG Sachsen, Beschluss vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 1 B 141/10

DRsp Nr. 2010/15907

Auskunftspflicht für die Eltern des Auszubildenden i.R.d. Bedarfsberechnung

Die Auskunftspflicht für die Eltern des Auszubildenden nach § 47 Abs. 4 BAföG, § 60 SGB I besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob der Auszubildende Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern hat. Ein Bestreiten von Unterhaltsverpflichtungen durch die Eltern des Auszubildenden kommt nur im Fall einer sog. "Negativ-Evidenz" in Betracht, d.h. wenn ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil bereits vorliegt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. April 2010 - 5 L 52/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BAföG § 11 Abs. 2a; BAföG § 11 Abs. 3; BAföG § 47 Abs. 4; SGB I § 60;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von ihr innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist genannten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.