LAG Hamm - Urteil vom 10.03.2011
11 Sa 2266/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; LPVG NRW § 74; StPO § 153 a; BZRG § 53 Abs. 1; MRK Art. 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1577/09

Auskunftspflicht des Stellenbewerbers; unwirksame Probezeitkündigung einer Lehrkraft bei unzulässiger Befragung zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren

LAG Hamm, Urteil vom 10.03.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 2266/10

DRsp Nr. 2011/12842

Auskunftspflicht des Stellenbewerbers; unwirksame Probezeitkündigung einer Lehrkraft bei unzulässiger Befragung zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren

Bei der Einstellung eines Bewerbers ist die Frage nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ebenso wie die Frage nach Vorstrafen nur eingeschränkt zulässig. Die Frage nach "innerhalb der letzten 3 Jahre anhängig gewesen[en]" Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist regelmäßig unzulässig, soweit sie sich auf Ermittlungsverfahren bezieht, die im Zeitpunkt der Befragung abgeschlossen sind, ohne dass es zu einer Verurteilung gekommen ist. Ob eine Ausnahme zu machen ist, wenn abgeschlossene Ermittlungsverfahren für die in Aussicht genommene Arbeitstätigkeit in spezifischer Weise einschlägig sind, konnte im zu entscheidenden Fall dahingestellt bleiben. Nach diesen Grundsätzen ist die ordentliche Kündigung eines angestellten Hauptschullehrers innerhalb der Probezeit wegen Verstoßes gegen das Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB unwirksam, wenn sie damit begründet wird, der Lehrer habe bei Beantwortung der Frage nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren der letzten 3 Jahre mehrere eingestellte Ermittlungsverfahren nicht angegeben (Einstellungen nach §§ 153 I, 153 a StPO / Einstellung unter Verweisung auf Privatklage).

Tenor