LAG Hamm - Urteil vom 03.03.2009
14 Sa 1689/08
Normen:
HGB § 60; HGB § 61 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 599/08

Auskunftspflicht des Arbeitnehmers bei Wettbewerbsverstoß

LAG Hamm, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 14 Sa 1689/08

DRsp Nr. 2009/25499

Auskunftspflicht des Arbeitnehmers bei Wettbewerbsverstoß

Der Arbeitnehmer ist bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des § 60 HGB zur Auskunft über sein wettbewerbswidriges Verhalten auch dann verpflichtet, wenn er sich durch die Auskunft in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren selbst belasten könnte.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 9. Oktober 2008 (3 Ca 559/08) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

HGB § 60; HGB § 61 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Auskunftsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten.

Die Klägerin betreibt ein Kfz-Handel und Service. Sie ist Vertragshändlerin für Volkswagen, Audi und Porsche. Hauptbetrieb ist der Standort M1-S5 an der W1 S1. Dazu gehört ein Teiledienst, für den insgesamt sieben Personen zuständig sind. Zum Teiledienstlager gehört ein Teiledienstbüro. Leiter des Teildienstbüros war bis zum 31. Juli 2007 der Mitarbeiter P2, der zu diesem Zeitpunkt aufgrund eigener Kündigung ausschied. Daneben arbeiteten dort der Beklagte sowie die Mitarbeiterin V2.