LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.10.2013
L 4 R 4066/13 ER-B
Normen:
BVV § 10 Abs. 1; BVV § 11 Abs. 2; BVV § 8 Abs. 1; BVV § 8 Abs. 2; BVV § 9 Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 5 S. 1; SGB IV § 76 Abs. 1; SGB X § 98 Abs. 1; SGB X § 98 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 12.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 2718/13

Auskunftspflicht des Arbeitgebers im Rahmen einer BetriebsprüfungVorlage von Unterlagen der Finanzbuchhaltung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.2013 - Aktenzeichen L 4 R 4066/13 ER-B

DRsp Nr. 2014/1858

Auskunftspflicht des Arbeitgebers im Rahmen einer BetriebsprüfungVorlage von Unterlagen der Finanzbuchhaltung

1. Mit dem neuen Begriff der "Entgeltunterlagen" ist nach dem Willen des Gesetzgebers einheitlich auch der bisherige Prüfgegenstand der "Lohnunterlagen" anlässlich einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung mit umfasst (Bundesrats-Drucksache 315/11, S. 26; Bundestags-Drucksache 17/6764, S. 19). 2. Mithin zählen zu dem zu prüfenden Bereich neben der Lohnbuchhaltung auch die Finanzbuchhaltung. Diese gibt nämlich auch die gezahlten Entgelte und Honorare an durch den Arbeitgeber als selbstständig eingestufte Beschäftigte wider.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf EUR 5.075,00 festgesetzt.

Normenkette:

BVV § 10 Abs. 1; BVV § 11 Abs. 2; BVV § 8 Abs. 1; BVV § 8 Abs. 2; BVV § 9 Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 5 S. 1; SGB IV § 76 Abs. 1; SGB X § 98 Abs. 1; SGB X § 98 Abs. 2;

Gründe

I.