Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf EUR 5.075,00 festgesetzt.
I.
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