LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.02.2009
9 Sa 1834/06
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 204 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 3; ZPO § 254; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 263; ZPO § 529; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 06.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 373/02

Auskunftsklage zum Liquidationsrecht eines Chefarztes für ambulante Notfallbehandlungen; Abgeltung der Rufbereitschaftsdienste eines Chefarztes; Sachdienlichkeit der Klageerweiterung im Berufungsverfahren

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.02.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 1834/06

DRsp Nr. 2009/6948

Auskunftsklage zum Liquidationsrecht eines Chefarztes für ambulante Notfallbehandlungen; Abgeltung der Rufbereitschaftsdienste eines Chefarztes; Sachdienlichkeit der Klageerweiterung im Berufungsverfahren

1. Bei Auslegung der einem leitenden Arzt (Chefarzt) erlaubten Nebentätigkeiten einschließlich des dazugehörigen Liquidationsrechts sind die Dienstpflichten von den Nebentätigkeiten abzugrenzen. Bei widersprüchlichen Regelung ist im Rahmen der Auslegung auch die bisherige Vertragspraxis zu berücksichtigen; ebenso wie den Dienstvertrag ergänzende Regelungen. 2. Auch leitende Ärzte sind verpflichtet, Rufbereitschaftsdienste zu leisten, wenn keine eindeutige entgegenstehende Regelung vereinbart ist. 3. Die im üblichen Rahmen erbrachten Rufbereitschaftsdienste können mit der Einräumung des Liquidationsrechts finanziell abgegolten sein. 4. Zur Frage der Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung in der Berufung durch Erhebung der Stufenklage.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 06.08.2003 - 6 Ca 373/02 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert: