LSG Hessen - Urteil vom 26.03.2015
L 8 KR 158/14
Normen:
SGG § 54 Abs. 4; SGB IV § 28 Abs. 5; SGB X § 83 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 67 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AUR 2015, 334
DStR 2015, 14
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 159/12

Auskunftserteilung über die Zahlung von GesamtsozialversicherungsbeiträgenKlageart für einen AuskunftsanspruchDefinition des Sozialdatums

LSG Hessen, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen L 8 KR 158/14

DRsp Nr. 2015/10016

Auskunftserteilung über die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Klageart für einen Auskunftsanspruch Definition des Sozialdatums

1. Richtige Klageart für ein Auskunftsbegehren über die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 4 SGG. 2. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist ein Sozialdatum i.S.v. § 67 Abs. 1 SGB X. 3. Die Auskunft, ob und welche Gesamtsozialversicherungsbeiträge der frühere Arbeitgeber an die Einzugsstelle entrichtet hat, betrifft "die zu seiner (ihrer) Person" gespeicherten Sozialdaten. 4. Die Vorschrift des § 83 SGB X konkretisiert das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG; daher muss der Auskunft begehrende Bürger kein schützenswertes Auskunftsinteresse benennen.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 8. April 2014 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2012 verurteilt, der Klägerin Auskunft über die seitens der Firma D. GmbH in der Zeit vom 13. Mai 2008 bis 10. Dezember 2010 für die Klägerin entrichteten Sozialversicherungsbeiträge zu erteilen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: