Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 8. April 2014 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2012 verurteilt, der Klägerin Auskunft über die seitens der Firma D. GmbH in der Zeit vom 13. Mai 2008 bis 10. Dezember 2010 für die Klägerin entrichteten Sozialversicherungsbeiträge zu erteilen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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