LAG Köln - Urteil vom 26.04.2010
2 Sa 1489/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; SGB VII § 104 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2711/09

Auskunftsanspruch zum Einsatz gesundheitsschädlicher Materialien am Arbeitsplatz; unbegründete Klage der Ehefrau des verstorbenen Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 26.04.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 1489/09

DRsp Nr. 2010/12259

Auskunftsanspruch zum Einsatz gesundheitsschädlicher Materialien am Arbeitsplatz; unbegründete Klage der Ehefrau des verstorbenen Arbeitnehmers

1. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Einsatzes gesundheitsschädlicher Materialien ist gegen den Arbeitgeber dann nicht gegeben, wenn ein Prozess gegen die Berufsgenossenschaft auf Rente nach einer Berufskrankheit vorbereitet werden soll. Auf Grund des Amtsermittlungsgrundsatzes im sozialgerichtlichen Verfahren sind gegebenenfalls die erforderlichen Recherchen durch das dortige Gericht vorzunehmen. 2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Vorsatz gegenüber dem Arbeitgeber setzt die Darlegung des erwarteten und gewollten Schadenseintritts (hier: Entstehung eines Lungenkarzinoms) voraus.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2009 - 14 Ca 2711/09 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; SGB VII § 104 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand