Die Parteien streiten, nachdem die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen hat, aufgrund der Berufung der Klägerin zweitinstanzlich noch um Vergütung der Zeit vom 18.09.2006 bis zum 17.10.2006 als Urlaub, um einen Auskunftsanspruch der Klägerin, mit dem sie Auskunft über die seit dem 01.01.1999 erfolgten Lohnerhöhungen im Betrieb begehrt, um einen Hilfsantrag, mit dem die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur eidesstattlichen Versicherung ihres prozessualen Vortrages begehrt, im Betrieb hätten seit 1999 Lohnerhöhungen nicht stattgefunden, sowie im Wege der Anschlussberufung der Klägerin um Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Jahr 2007.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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