LAG München - Beschluss vom 24.11.2010
11 TaBV 48/10
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 84 Abs. 1; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 7; BDSG § 4 Abs. 1; BDSG § 32 Abs. 1; BDSG § 32 Abs. 3; BV BEM § 5; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BV 346/09

Auskunftsanspruch des Betriebsrats zur Überwachung betrieblicher Eingliederungsmaßnahmen ohne Zustimmung betroffener Personen

LAG München, Beschluss vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 11 TaBV 48/10

DRsp Nr. 2011/2739

Auskunftsanspruch des Betriebsrats zur Überwachung betrieblicher Eingliederungsmaßnahmen ohne Zustimmung betroffener Personen

1. Der Arbeitgeber ist gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat zur Durchführung seiner Überwachungspflicht gem. § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX über die Beschäftigten zu informieren, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren und bei denen daher ein betriebliches Eingliederungsmanagement gem. § 84 SGB IX einzuleiten war. 2. Der vorherigen Zustimmung der betroffenen Person bedarf es nicht.

1. Die Beschwerde des Arbeitgebers und Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 16.04.2010 - 27 BV 346/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 84 Abs. 1; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 2; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 7; BDSG § 4 Abs. 1; BDSG § 32 Abs. 1; BDSG § 32 Abs. 3; BV BEM § 5; ZPO § 148;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, welche Unterrichtungsansprüche dem Betriebsrat im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements und einer hierzu abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zukommen.