LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.05.2016
14 TaBV 2163/15
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Hs. 1; BDSG § 3 Abs. 7; BDSG § 32 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 8719/15

Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu Daten von persönlichen Zielvereinbarungen aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 14 TaBV 2163/15

DRsp Nr. 2018/11226

Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu Daten von persönlichen Zielvereinbarungen aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung

1. Der Gesamtbetriebsrat ist nicht Träger des Überwachungsrechts aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Für dessen Wahrnehmung ist allein der (örtliche) Betriebsrat zuständig. 2. Zu den Aufgaben des Betriebsrats im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehört auch die Aufgabe, gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Diese Überwachungsaufgabe ist vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte unabhängig, auch wenn die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten nach dem Betriebsverfassungsgesetz ihrerseits zu den Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehört. 3. Die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt.