LSG Bayern - Urteil vom 24.05.2016
L 5 KR 442/13
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; SGB V § 129 Abs. 5c S. 4;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 904/13

Auskunftsanspruch des Arzneimittelherstellers nach § 129 Abs. 5c S. 4 SGB V nur zu Durchschnittspreisen

LSG Bayern, Urteil vom 24.05.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 442/13

DRsp Nr. 2016/15638

Auskunftsanspruch des Arzneimittelherstellers nach § 129 Abs. 5c S. 4 SGB V nur zu Durchschnittspreisen

Die Rechtsgrundlage zur Auskunftserteilung über vereinbarte Preise für Fertigarzneimittel in parenteraler Zubereitung (§ 129 Abs. 5c S. 4 SGB V) ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass de lege lata nur Auskünfte zu Durchschnittspreisen verlangt werden können.

1. § 129 Abs. 5c Satz 4 SGB V ermächtigt zu Grundrechtseingriffen (Art. 12 Abs. 1, 2 GG) bei den pharmazeutischen Unternehmern, wobei der Gesetzgeber selbst die geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (z.B.. Preiskalkulationen) bezeichnet. 2. Die Vorschrift ist grundgesetzkonform dahingehend auszulegen, dass alleine Auskünfte zu Durchschnittspreisen de lege lata verlangt werden können. 3. Das Gesetz ist damit dahingehend auszulegen, dass der pharmazeutische Unternehmer ausschließlich die Preise solcher Fertigarzneimittel offenlegen muss, von denen er sicher weiß, dass sie auch tatsächlich in parenteralen Zubereitungen verwendet werden. 4. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch über alle theoretisch einsetzbaren Fertigarzneimittel ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.09.2013 in Ziffer II aufgehoben, im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. III.