Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.11.2011, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt noch über einen Auskunfts- und einen Herausgabeanspruch sowie über Schmerzensgeld wegen Mobbings.
Der 1964 geborene, verheiratete und einem Kind zu.U.nterhalt verpflichtete Kläger war vom 01.10.1999 bis zum 15.11.2010 als examinierter Krankenpfleger in Teilzeit (19,25 Wochenstunden im Rahmen einer 6-Tage-Woche) bei dem Beklagten tätig. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags vom 30.09.1999 gelten die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Seine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung einschließlich der tariflichen Zulagen betrug zuletzt 2.010,68 EUR.
Der Kläger arbeitete in den letzten Jahren in der Wohngemeinschaft T. im Team mit den Arbeitskollegen Frau B., Frau O., Frau Sch., Herrn L. und Frau H.. Den Mitarbeitern übergeordnet war der Teamkoordinator, Herr F..
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