BAG - Teilurteil vom 19.04.2005
9 AZR 188/04
Normen:
BGB § 133 § 157 § 241 § 242 ; EStG § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 429
DB 2005, 1691
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1849/03
ArbG Herne, vom 09.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 894/03

Auskunft; Dienstfahrzeug; Privatnutzung; Kfz-Kosten

BAG, Teilurteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 188/04

DRsp Nr. 2006/18925

Auskunft; Dienstfahrzeug; Privatnutzung; Kfz-Kosten

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 241 § 242 ; EStG § 8 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Auskunft über die Kosten des vom Kläger benutzten Dienstfahrzeugs.

Die Beklagte vertreibt bundesweit Befestigungselemente über Außendienstmitarbeiter. Hierfür unterhält sie ua. einen Fahrzeugpark mit etwa 100 Personenkraftwagen. Der Kläger war seit 1992 bei ihr als Reisender beschäftigt. Ihm stand ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Beklagte ermittelte den geldwerten Vorteil der Privatnutzung von Anfang an nach der so genannten 1 %-Regelung. Der steuerliche Ansatz betrug beispielhaft im Mai 1992 100,33 DM, im November 2001 407,00 DM.

Der Kläger wird vom Finanzamt P zur Einkommenssteuer veranlagt. Der Kläger machte der Finanzverwaltung für die Jahre 2000 und 2001 gegenüber geltend, der der Lohnsteuer zugrunde gelegte Privatnutzungsanteil sei zu hoch bemessen, weil er das Dienstfahrzeug privat nur in geringem Umfang nutze. Dem Kläger wurde daraufhin anheim gestellt, ein Fahrtenbuch einzureichen sowie eine Aufstellung der Beklagten über die das Dienstfahrzeug betreffenden Kosten. Die Beklagte lehnte ab, eine entsprechende Bescheinigung zu erstellen.