LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.07.2014
L 8 R 961/13
Normen:
EStG § 3 Nr. 26; EStG § 3 Nr. 26a; SGB IV § 8 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB V § 249b S. 1; SGB VI § 172 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 26/09

Aushilfstätigkeiten für den Rollenden Mittagstisch (hier Auslieferung von warmen Mahlzeiten)Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenVorliegen der Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG (hier Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen)Entrichtung von Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig entlohnte nebenberuflich Beschäftigte

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen L 8 R 961/13

DRsp Nr. 2015/704

Aushilfstätigkeiten für den "Rollenden Mittagstisch" (hier Auslieferung von warmen Mahlzeiten) Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG (hier Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen) Entrichtung von Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig entlohnte nebenberuflich Beschäftigte

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die im Rahmen ihrer nebenberuflichen Tätigkeit für den "Rollenden Mittagstisch" Mittagessen in Thermoverpackung geliefert haben, musste der Arbeitgeber in vollem Umfang Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung entrichten. Die Lieferung von Mittagessen kann nicht als Pflegetätigkeit i.S.v. § 3 Nr. 26 EStG angesehen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.6.2011 geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit der Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.256,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 26; EStG § 3 Nr. 26a; SGB IV § 8 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB V § 249b S. 1; SGB VI § 172 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand