LAG Hamm - Urteil vom 10.07.2008
16 Sa 44/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ArbZG § 2 Abs. 5 Nr. 2; ArbZG § 6 Abs. 5; BAT-KF § 15 Abs. 6 a; BAT-KF § 48 a Abs. 3; BAT-KF § 48 a Abs. 4; BAT-KF § 48 a Abs. 6; BAT-KF § 70 Abs. 1; BAT-KF § 70 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1128/07
BAG, 5 AZR 993/08,

Ausgleichsanspruch für Bereitschaftsdienste während der Nachtschicht

LAG Hamm, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 16 Sa 44/08

DRsp Nr. 2009/3172

Ausgleichsanspruch für Bereitschaftsdienste während der Nachtschicht

Unabhängig davon, ob die Vorschriften des BAT-KF tarifvertraglichen Regelungen gleichzustellen sind, stehen sie Ausgleichsansprüchen nach § 6 V AZG nicht entgegen. Sie gewähren keinen Ausgleich für die während der Nachtarbeit geleisteten Arbeitsstunden.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 23.11.2007 - 3 Ca 1128/07 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin an 3 Tagen unter Fortzahlung der Vergütung im Umfang von jeweils 7,7 Stunden freizustellen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3, die Klägerin zu 2/3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ArbZG § 2 Abs. 5 Nr. 2; ArbZG § 6 Abs. 5; BAT-KF § 15 Abs. 6 a; BAT-KF § 48 a Abs. 3; BAT-KF § 48 a Abs. 4; BAT-KF § 48 a Abs. 6; BAT-KF § 70 Abs. 1; BAT-KF § 70 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche wegen nachts geleisteter Bereitschaftsdienste der Klägerin.