BAG - Urteil vom 18.05.2011
10 AZR 369/10
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; Ergänzungstarifvertrag über spezifische Regelungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Geschäftsbereichs SiZ - Service im Zug/Ost (ErgTV SiZ/Ost vom 27. Juni 1997) § 2; Ergänzungstarifvertrag über spezifische Regelungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Geschäftsbereichs SiZ - Service im Zug/Ost (ErgTV SiZ/Ost vom 27. Juni 1997) § 3; Ergänzungstarifvertrag über spezifische Regelungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Geschäftsbereichs SiZ - Service im Zug/Ost (ErgTV SiZ/Ost vom 27. Juni 1997) § 5; Ergänzungstarifvertrag über spezifische Regelungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Geschäftsbereichs SiZ - Service im Zug/Ost (ErgTV SiZ/Ost vom 27. Juni 1997) § 7; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden der MITROPA AG (MTV vom 27. Juni 1997) § 5;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 581
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 276/10
ArbG Berlin, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 10178/08

Ausgleich für Nachtarbeit [Stewardess mit Zugschaffnerfunktion]; Freie Gestaltung durch die Tarifparteien; Anforderungen an eine stillschweigende Regelung des Ausgleichs

BAG, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 369/10

DRsp Nr. 2011/12502

Ausgleich für Nachtarbeit [Stewardess mit Zugschaffnerfunktion]; Freie Gestaltung durch die Tarifparteien; Anforderungen an eine stillschweigende Regelung des Ausgleichs

1. § 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit wegen der größeren Sachnähe den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch. 2. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei darin, wie sie den Ausgleich regeln. Um den gesetzlichen Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu ersetzen, muss die tarifliche Regelung eine Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen vorsehen, was aus dem Wortsinn des Begriffs „Ausgleichsregelung“ folgt und Sinn und Zweck des dem Gesundheitsschutz dienenden § 6 Abs. 5 ArbZG entspricht. 3. Der tarifliche Ausgleich kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend geregelt sein, wobei den allgemeinen tariflichen Arbeitsbedingungen eine stillschweigende Ausgleichsregelung aber nur entnommen werden kann, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich dafür aus der Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Geltungsbereichs Anhaltspunkte ergeben.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. April 2010 - 10 Sa 276/10 - aufgehoben.