BSG - Beschluss vom 30.01.2018
B 5 RS 1/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 VS 3/17
SG Würzburg, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 VS 6/16

Ausgleich für Dienstbeschädigungen im BeitrittsgebietGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageGenügen der DarlegungspflichtBreitenwirkung der angestrebten Entscheidung

BSG, Beschluss vom 30.01.2018 - Aktenzeichen B 5 RS 1/18 B

DRsp Nr. 2018/3799

Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht Breitenwirkung der angestrebten Entscheidung

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen. 4. Es ist nicht Aufgabe des BSG, den Vortrag eines Klägers darauf zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine Rechtsfrage i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG entnehmen ließe.