LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.06.2009
L 1 A 4797/08
Normen:
SGB V § 53 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2010, 32
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 A 7715/07

Ausgestaltung von Wahltarifen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Alles-oder-Nichts-Prinzip

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.06.2009 - Aktenzeichen L 1 A 4797/08

DRsp Nr. 2009/21135

Ausgestaltung von Wahltarifen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Alles-oder-Nichts-Prinzip

Eine gesetzliche Krankenkasse kann nach § 53 Abs. 2 SGB V die Gewährung einer Prämienzahlung wegen der Nichtinanspruchnahme von Leistungen in der Satzung nur dann vorsehen, wenn keinerlei Leistungen zu Lasten der Krankenkasse mit Ausnahme der in der Vorschrift genannten prämienunschädlichen Leistungen in Anspruch genommen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.08.2008 geändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

3. Die Revision wird zugelassen. Zwischen den Beteiligten ist die Genehmigung einer Satzungsänderung der Klägerin über die Ausgestaltung von Wahltarifen nach § 53 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) im Streit. Konkret geht es um die Frage, ob die Beitragserstattung ("Prämie") an Versicherte bei der Nichtinanspruchnahme von Leistungen bzw. nur geringfügiger Inanspruchnahme von Leistungen um pauschale Beträge statt um die tatsächlich angefallenen Kosten gemindert werden kann.

Normenkette:

SGB V § 53 Abs. 2;

Tatbestand: