LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.11.2011
17 Sa 312/11
Normen:
BetrVG § 102; KSchG § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2697/10

Ausgestaltung des Konsultationsverfahrens; Rechtsfolgen bei Verfahrensverstößen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 312/11

DRsp Nr. 2012/2064

Ausgestaltung des Konsultationsverfahrens; Rechtsfolgen bei Verfahrensverstößen

1. Das Konsultationsverfahren kann mit der Anhörung zur Kündigung nach § 102 BetrVG verbunden werden. Für den Betriebsrat muss aber erkennbar sein, in welchem Beteiligungsverfahren sich die Betriebspartner befinden, um die ihm nach den jeweiligen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen zu können. 2. Die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 3 Satz 2, 3 KSchG hat ebenso wie die nicht ordnungsgemäße Anzeige der Massenentlassung die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Unerheblich ist, dass die Agentur für Arbeit die angezeigte Massenentlassung nicht beanstandet hat (ebenso LAG Düsseldorf 10.11.2010 - 12 Sa 1321/10 - m.w.N. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen - 6 AZR 780/10 -).

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Wuppertal vom 11.01.2011 - 7 Ca 2697/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 3/5 und der

Kläger zu 2/5.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102; KSchG § 17 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.