LAG Baden-Württemberg, vom 02.04.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 134/73
Ausbildungsverhältnis: Rechtsfolgen der Nichtigkeit einer Weiterarbeitsklausel
BAG, Urteil vom 13.03.1975 - Aktenzeichen 5 AZR 199/74
DRsp Nr. 2007/24741
Ausbildungsverhältnis: Rechtsfolgen der Nichtigkeit einer "Weiterarbeitsklausel"
»1. Ein Auszubildender kann nicht durch die "Weiterarbeitsklausel" eines Berufsausbildungsvertrages gebunden werden, die beide Parteien verpflichtet, es dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Ausbildungsverhältnisses anzuzeigen, falls sie nicht anschließend ein Arbeitsverhältnis mit dem anderen eingehen wollen.2. Die Weiterarbeitsklausel ist nicht insgesamt nach § 139BGB nichtig. Mit dem Schutzzweck des § 5 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist es nicht vereinbar, daß die auf einem Verstoß gegen dieses arbeitsrechtliche Schutzgesetz zugunsten des Auszubildenden beruhende Teilnichtigkeit zu einer Nichtigkeit auch des Teils der Vereinbarung führt, die dem Auszubildenden das Recht auf Weiterbeschäftigung einräumt, wenn der Auszubildende nicht fristgerecht seinen Rücktritt erklärt (im Anschluß an BAG AP Nr. 1 zu § 5BBiG).«