VGH Bayern - Beschluss vom 01.04.2016
12 CE 16.478
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 1; BAföG § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 6 Nr. 1; SGB XII § 22 Abs. 2 Nr. 1;

Ausbildungsförderungsrechtlicher Verweis eines Auszubildenden auf die Wohnung eines geschiedenen Elternteils; Bestehen eines Anordnungsanspruchs für den Erlass einer Leistungsanordnung; Zumutbare Entfernung zu einer der besuchten Ausbildungseinrichtung entsprechenden Fachschule; Förderung einer Fachschulausbildung

VGH Bayern, Beschluss vom 01.04.2016 - Aktenzeichen 12 CE 16.478

DRsp Nr. 2016/8817

Ausbildungsförderungsrechtlicher Verweis eines Auszubildenden auf die Wohnung eines geschiedenen Elternteils; Bestehen eines Anordnungsanspruchs für den Erlass einer Leistungsanordnung; Zumutbare Entfernung zu einer der besuchten Ausbildungseinrichtung entsprechenden Fachschule; Förderung einer Fachschulausbildung

1. Beengte Wohnverhältnisse stehen ebenso wie eine nicht mehr bestehende Eltern-Kind-Bindung dem ausbildungsförderungsrechtlichen Verweis auf die Wohnungnahme bei einem Elternteil nicht entgegen. Lediglich dann, wenn der Auszubildende rechtlich gehindert wäre, bei dem Elternteil die Wohnung zu nehmen, kommt die Leistung von Ausbildungsförderung bei auswärtiger Unterbringung in Betracht. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn der Vater des Auszubildenden erneut geheiratet hätte, der neue Ehepartner die Aufnahme des Kindes in die Wohnung berechtigt ablehnen würde und der Vater zum Zusammenleben mit seinem neuen Ehepartner verpflichtet wäre.2. Von der Möglichkeit in § 2 Abs. 1a S. 2 BAföG, mittels Rechtsverordnung Fallgruppen zu bestimmen, bei deren Vorliegen Förderung auch dann zu leisten ist, wenn dem Auszubildenden die Wohnungnahme bei seinen Eltern "aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist", hat der Verordnungsgeber bislang keinen Gebrauch gemacht, so dass sich derzeit hierauf ein Auszubildender nicht berufen kann.