VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 24.09.2001
7 S 2595/99
Normen:
BAföG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; BAföG § 5 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 22.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 717/98

Ausbildungsförderung: Ausbildung im Ausland; ständiger Wohnsitz des Auszubildenden

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2001 - Aktenzeichen 7 S 2595/99

DRsp Nr. 2008/8005

Ausbildungsförderung: Ausbildung im Ausland; ständiger Wohnsitz des Auszubildenden

»Zur Frage, ob ein ständiger Wohnsitz am Ausbildungsort nicht lediglich zu Ausbildungszwecken begründet wird (hier bejaht).«

Normenkette:

BAföG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; BAföG § 5 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die am 5.12.1964 geborene Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland.

Sie besuchte bis Juni 1980 in Garbsen, Landkreis Hannover, die Realschule. Nach einer Ausbildung zur Druckvorlagenherstellerin war sie in der Zeit von Juni 1983 bis Juli 1993 in Hannover und Braunschweig als Druckvorlagenherstellerin und Sachbearbeiterin tätig. Im Juni 1994 erwarb sie nach einjährigem Besuch eines Berufskollegs an der Gertrud-Luckner-Schule in Freiburg die Fachhochschulreife. Ab dem Wintersemester 1994/95 studierte sie an der Universität Gesamthochschule Siegen Wirtschaftswissenschaften. Zum Wintersemester 1997/98 wechselte sie an die Universität Basel, wo sie ihr Studium der Wirtschaftswissenschaften fortsetzte.