VG Stuttgart - Urteil vom 03.04.2009
11 K 4610/08
Normen:
BGB § 488; BGB § 1610 Abs. 2; BAföG § 15b Abs. 1; BAföG § 27 Abs. 1; BAföG § 28 Abs. 3; BAföG § 46 Abs. 2; SGB I § 16;

Ausbildungsförderung - Vermögen; Bausparvertrag; Darlehen; Eingangsstempel; öffentliche Urkunde; Vorlesungsbeginn; örtliche Zuständigkeit; Verwertungshindernis; Schulden; Unterhaltsverpflichtung; Gesamtbetrachtung

VG Stuttgart, Urteil vom 03.04.2009 - Aktenzeichen 11 K 4610/08

DRsp Nr. 2009/26008

Ausbildungsförderung - Vermögen; Bausparvertrag; Darlehen; Eingangsstempel; öffentliche Urkunde; Vorlesungsbeginn; örtliche Zuständigkeit; Verwertungshindernis; Schulden; Unterhaltsverpflichtung; Gesamtbetrachtung

1. Es widerspräche dem Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung, wenn eine vertraglich vereinbarte Zahlungsverpflichtung für eine Leistung (Kost, Unterkunft und Verpflegung), auf die nach § 1610 Abs. 2 BGB ein Anspruch besteht, anerkannt würde. 2. Einzelfall der Annahme eines wirksamen Darlehensverhältnisses zwischen Mutter und Sohn.

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Ausbildungsförderung

hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 11. Kammer - aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 03. April 2009

für R e c h t erkannt:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2005 bis August 2006 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Bescheide des Studentenwerks Stuttgart vom 27.04.2006 und vom 29.11.2006 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 488; BGB § 1610 Abs. 2; BAföG § 15b Abs. 1; BAföG § 27 Abs. 1; § Abs. ;