VG Stuttgart - Urteil vom 15.01.2009
11 K 408/08
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1 S. 1; BAföG § 27 Abs. 1; BAföG § 29 Abs. 3; EMRK Art. 8; GG Art. 6 Abs. 1;

Ausbildungsförderung - Rückforderung von Ausbildungsförderung; Vermögen; Sparbuch; Großeltern; Kontoinhaber; Anrechnungsfreies Vermögen; Unbillige Härte; Zweckbindung; unzumutbare Lage; Schutz des Familienlebens

VG Stuttgart, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 11 K 408/08

DRsp Nr. 2011/18154

Ausbildungsförderung - Rückforderung von Ausbildungsförderung; Vermögen; Sparbuch; Großeltern; Kontoinhaber; Anrechnungsfreies Vermögen; Unbillige Härte; Zweckbindung; unzumutbare Lage; Schutz des Familienlebens

Wer Inhaber eines Kontos und Gläubiger eines darauf eingezahlten Betrages ist, bestimmt sich nach den Vereinbarungen zwischen der Bank und dem das Konto eröffnenden Kunden. Dabei kommt es auf den der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung an. Wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, dann ist daraus typischerweise zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten und die Sparguthaben dem Begünstigten (nur) auf den Todesfall zuwenden will. Ein solches Sparguthaben stellt trotz nomineller Kontoinhaberschaft kein anrechenbares Vermögen des Auszubildenden i.S.v. § 27 Abs. 1 BAföG dar. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann Vermögen anrechnungsfrei bleiben, wenn der entsprechende Teil des Vermögens des Auszubildenden einer Art "Zweckbindung" dergestalt unterliegt, dass dem Auszubildenden aus Billigkeitsgründen nicht angesonnen werden kann, auf diesen Vermögensteil zur Sicherung seines Lebensunterhalts zurückzugreifen.