BSG - Urteil vom 10.02.2005
B 4 RA 32/04 R
Normen:
BKGG 1996 § 2 ; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 § 149 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 18 RA 15/03 - 18.05.2004,
SG Detmold, vom 20.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RA 63/01

Ausbildungsanrechnungszeiten

BSG, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen B 4 RA 32/04 R

DRsp Nr. 2005/8739

Ausbildungsanrechnungszeiten

Auch wenn die Ausbildungspause zwischen Abitur und frühestmöglichem Studienbeginn wegen abstrakter ausbildungsorganisatorischer Maßnahmen des Ausbildungsträgers vier Monate überschreitet, liegt eine vormerkungsfähige Ausbildungs-Anrechnungszeit iS einer unvermeidbaren Zwischenzeit vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG 1996 § 2 ; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 § 149 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit zwischen Abitur und Hochschulstudium als Tatbestand einer Ausbildungs-Anrechnungszeit vorzumerken.

Der 1958 geborene Kläger beendete seine Schulausbildung mit dem Abitur am 26. Mai 1978 und nahm ab 1. Oktober 1978, dem Beginn des Wintersemesters 1978, sein Studium auf.

Mit Bescheid vom 13. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2001 merkte die Beklagte als Anrechnungszeittatbestände die Zeit bis zum 26. Mai 1978 und ab 1. Oktober 1978 wegen Schul- bzw Hochschulausbildung vor und lehnte (ua) die Zeit vom 27. Mai 1978 bis 30. September 1978 als Ausbildungs-Anrechnungszeit ab, weil das nachfolgende Studium nicht "rechtzeitig" aufgenommen worden sei; eine Übergangszeit könne nur dann als Anrechnungszeit anerkannt werden, wenn die weitere Ausbildung bis zum Ablauf des vierten auf die Beendigung der Ausbildungs-Anrechnungszeit folgenden Kalendermonats begonnen habe.