VG Ansbach, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen AN 2 K 05.1193
Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung, Verschwiegenes in verdeckter Treuhand gehaltenes Vermögen gibt kein Verwertungsverbot nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG (wie BayVGH vom 17.11.2006, Az. 12 B 05.3317 und vom 22.1.2007, Az. 12 BV 06.2105 mit Abgrenzung zu BSG vom 24.5.2006 Az. B 11 a AL 7/05R und 49/05), Verschwiegene Verpfändung solcher treuhänderisch gehaltener Wertpapiere steht Berücksichtigung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG entgegen
VGH Bayern, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 12 ZB 06.2581
DRsp Nr. 2008/6458
Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung, Verschwiegenes in verdeckter Treuhand gehaltenes Vermögen gibt kein Verwertungsverbot nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG (wie BayVGH vom 17.11.2006, Az. 12 B 05.3317 und vom 22.1.2007, Az. 12 BV 06.2105 mit Abgrenzung zu BSG vom 24.5.2006 Az. B 11 a AL 7/05R und 49/05), Verschwiegene Verpfändung solcher treuhänderisch gehaltener Wertpapiere steht Berücksichtigung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG entgegen
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg, da die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO vorliegen.
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