VGH Bayern - Urteil vom 18.04.2007
12 B 06.2380
Normen:
BAföG § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; BAföG § 28 Abs. 2 ; SGB X § 45 Abs. 1 ; SGB X § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ; SGB X § 45 Abs. 4 ; SGB X § 50 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG München, vom 02.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen M 15 K 04.4834

Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Ausbildungsförderung, Rücknahme und Rückforderung von bewilligter Ausbildungsförderung, Schenkungsrückforderungsanspruch

VGH Bayern, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 12 B 06.2380

DRsp Nr. 2008/6446

Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Ausbildungsförderung, Rücknahme und Rückforderung von bewilligter Ausbildungsförderung, Schenkungsrückforderungsanspruch

Normenkette:

BAföG § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; BAföG § 28 Abs. 2 ; SGB X § 45 Abs. 1 ; SGB X § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ; SGB X § 45 Abs. 4 ; SGB X § 50 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die am 13. Mai 1982 geborene Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung eines von ihr vor der erstmaligen Beantragung von Ausbildungsförderung auf ihren Vater übertragenen Sparguthabens in Höhe von 9.388,77 Euro auf ihren Bedarf und die dadurch bedingte Rückforderung von 7.538,74 Euro zuviel gezahlter Ausbildungsförderung.

1. Am 31. Juli 1989 eröffnete die Mutter der Klägerin auf den Namen ihrer Tochter das Sparkonto Nr. 154 311 815 bei der Sparkasse Dingolfing-Landau. Kurz nach ihrer Immatrikulation an der Technischen Universität M. für den Diplomstudiengang Maschinenbau im Wintersemester 2001/2002 löste die Klägerin das Sparkonto am 2. Oktober 2001 auf und überwies das bis dahin angesparte Guthaben in Höhe von 18.362,84 DM (9.388,77 Euro) auf das Konto ihres Vaters. Anschließend beantragte sie am 2. November 2001 beim Beklagten Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2001 bis Oktober 2002. Zu diesem Zeitpunkt verfügte sie über Bauspar- und Bankguthaben in Höhe von insgesamt 7.970,54 DM.