VG Bayreuth, vom 29.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 K 04.1188
Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Ausbildungsförderung, Ausbildungsförderung in Härtefällen, Zusatzleistungen für die Kosten der Unterbringung einer Behinderten in einem der Förderschule ausgeschlossenen Internat, Prozessstandschaft nach § 91 a BSHG
VGH Bayern, Urteil vom 10.01.2007 - Aktenzeichen 12 B 06.1996
DRsp Nr. 2008/6445
Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Ausbildungsförderung, Ausbildungsförderung in Härtefällen, Zusatzleistungen für die Kosten der Unterbringung einer Behinderten in einem der Förderschule ausgeschlossenen Internat, Prozessstandschaft nach § 91 aBSHG
Der Kläger begehrt - in Prozessstandschaft für die Hilfeempfängerin A. U. (HE) - vom Beklagten die Bewilligung von Leistungen nach § 14 aBAföG i.V. mit §§ 6, 7 der Härteverordnung für die Internatsunterbringung der HE im Zeitraum vom 1. September 2002 bis 31. Juli 2004.
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