LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.2012
9 Sa 610/11
Normen:
BGB § 387; BGB § 389; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 670;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 937/11

Aufwendungsersatz für Reisekosten bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur abweichenden betrieblichen Regelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 610/11

DRsp Nr. 2012/8621

Aufwendungsersatz für Reisekosten bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur abweichenden betrieblichen Regelung

Ist dem Arbeitsvertrag zu entnehmen, dass hinsichtlich des Spesenersatzes eine betriebliche Regelung besteht, und hat die Arbeitnehmerin diese betriebliche Regelung dahingehend konkretisiert, dass zugunsten der Beschäftigten ein Wahlrecht zwischen Abrechnung der konkret entstandenen Spesen und der Abrechnung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen bestand, reicht die Darlegung der Arbeitgeberin, dass entstandene Spesen grundsätzlich nur konkret gegen Vorlage entsprechender Belege abrechenbar sind, nicht aus, um die anderslautende Behauptung der Arbeitnehmerin ausreichend substantiiert zu bestreiten; die Arbeitgeberin hat dazu im Einzelnen darzulegen, wann, in welcher Form, durch wen und mit welchem genauen Inhalt gegebenenfalls eine zu ihren Gunsten sprechende betriebliche Regelung eingeführt worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.09.2011, Az.: 4 Ca 937/11 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 554,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.