LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.11.2016
L 13 VE 43/15
Normen:
BVG § 18 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 118 VE 33/15

Aufwendungsersatz für private Kranken- und PflegeversicherungSonderregelung des nachwirkenden Bestandsschutzes

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2016 - Aktenzeichen L 13 VE 43/15

DRsp Nr. 2017/2126

Aufwendungsersatz für private Kranken- und Pflegeversicherung Sonderregelung des nachwirkenden Bestandsschutzes

Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Pflegeversicherung kann schon deshalb nicht auf § 18 Abs. 4 Satz 3 BVG gestützt werden, weil diese Vorschrift gezielt auf die Heil- und Krankenbehandlung beschränkt ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 18 Abs. 4 S. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten nach § 18 Abs. 4 Satz 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG) Ersatz ihrer Aufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 1. September 2014.

Die 1934 geborene Klägerin ist die Witwe des 2007 verstorbenen H-G M. Dieser litt an einer Lungentuberkulose, die als Schädigungsfolge nach dem BVG mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (nunmehr: "Grad der Schädigungsfolgen") von 50 v.H. anerkannt war. Zu Lebzeiten ihres Mannes bezog sie über ihn Leistungen der Krankenbehandlung.