Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 31. Mai 2007 aufgehoben. Soweit darin der Beklagte zur Zahlung des Hauptbetrags von 9.860,42 Euro verurteilt worden ist, wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
I. Im Streit ist ein Anspruch des örtlichen gegen den überörtlichen Sozialhilfeträger auf Erstattung der vom örtlichen Sozialhilfeträger der Krankenkasse ersetzten Aufwendungen für die stationäre Behandlung eines Empfängers von Sozialhilfe.
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