BSG - Urteil vom 28.10.2008
B 8 SO 23/07 R
Normen:
SGB V § 264 Abs 7 Satz 1; SGB X § 105 Abs 1 Satz 1;
Fundstellen:
BSGE 102, 10
FEVS 60, 496
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 122/06

Aufwendungsersatz für Krankenbehandlungskosten einer Krankenkasse; Erstattungsanspruch des örtlichen gegenüber dem überörtlichen Sozialhilfeträger; notwendige Beiladung; Beteiligtenfähigkeit; Prozesszinsen; Revisibilität von Landesrecht; Zurückverweisung wegen Untunlichkeit der Entscheidung

BSG, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen B 8 SO 23/07 R

DRsp Nr. 2009/3658

Aufwendungsersatz für Krankenbehandlungskosten einer Krankenkasse; Erstattungsanspruch des örtlichen gegenüber dem überörtlichen Sozialhilfeträger; notwendige Beiladung; Beteiligtenfähigkeit; Prozesszinsen; Revisibilität von Landesrecht; Zurückverweisung wegen Untunlichkeit der Entscheidung

Der Sozialhilfeträger, der der Krankenkasse deren Aufwendungen der Krankenbehandlung für einen Sozialhilfeempfänger in der Meinung ersetzt hat, eine eigene Schuld zu erfüllen, besitzt keinen Erstattungsanspruch nach bundesrechtlichen Normen gegen einen anderen Sozialhilfeträger, den er für zuständig hält.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 31. Mai 2007 aufgehoben. Soweit darin der Beklagte zur Zahlung des Hauptbetrags von 9.860,42 Euro verurteilt worden ist, wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Normenkette:

SGB V § 264 Abs 7 Satz 1; SGB X § 105 Abs 1 Satz 1;

Gründe:

I. Im Streit ist ein Anspruch des örtlichen gegen den überörtlichen Sozialhilfeträger auf Erstattung der vom örtlichen Sozialhilfeträger der Krankenkasse ersetzten Aufwendungen für die stationäre Behandlung eines Empfängers von Sozialhilfe.