BSG - Urteil vom 09.04.1997
9 RVs 6/96
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; KOVVfG § 12 Abs. 1 § 31 Abs. 2 ; SGB X § 21 Abs. 3 S. 4 ; SchwbG § 4 Abs. 1 S. 2 ; ZuSEG § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 3 S. 1 § 5 Abs. 1 § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. a § 11 § 17a ;
Fundstellen:
BSGE 80, 171
NJW 1998, 2766
SozR 3-1925 § 2 Nr. 1

Aufwendungsersatz eines niedergelassenen Arztes bei Negativauskunft

BSG, Urteil vom 09.04.1997 - Aktenzeichen 9 RVs 6/96

DRsp Nr. 1997/6738

Aufwendungsersatz eines niedergelassenen Arztes bei Negativauskunft

1. Wenn ein niedergelassener Arzt auf die Anforderung eines Befundsberichts mitteilt, daß der Patient unbekannt sei, so steht ihm die nach dem ZuSEG für Zeugen bei fehlendem Verdienstausfall vorgesehene Mindestentschädigung zu. Außerdem besteht ein Anspruch auf pauschalierten Aufwendungsersatz, wenn der Arzt sein Personal eingesetzt hat, um diese Auskunft erteilen zu können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; KOVVfG § 12 Abs. 1 § 31 Abs. 2 ; SGB X § 21 Abs. 3 S. 4 ; SchwbG § 4 Abs. 1 S. 2 ; ZuSEG § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 3 S. 1 § 5 Abs. 1 § 8 Abs. 1 S. 2 Buchst. a § 11 § 17a ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, wie die vom Kläger dem Beklagten schriftlich erteilte Auskunft, ein Patient P. H. (P.H.) sei ihm unbekannt, zu entschädigen ist.