AFG § 138 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ; EStG § 7, § 9 Abs. 1 S. 1;
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen iS. des § 138 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AFG, Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten
BSG, Urteil vom 27.07.1989 - Aktenzeichen 11/7 RAr 99/87
DRsp Nr. 1999/6970
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen iS. des § 138 Abs. 2 S. 2 Nr. 3AFG, Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten
1. Beim Begriff der Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S. des § 138 Abs. 2 S. 2 Nr. 3AFG sind Sinn und Zweck der Gewährung von Arbeitslosenhilfe zu beachten. Er entspricht nicht dem Begriff der Werbungskosten in § 9 Abs. 1 S. 1 EStG (Fortführung von BSG vom 6.10.1977 - 7 RAr 1/77 = BSGE 45, 60 = SozR 4100 § 138 Nr. 2).2. Absetzungen für Abnutzung nach § 7EStG sind auch Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S. des § 138 Abs. 2 S. 2 Nr. 3AFG.
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