BSG - Beschluss vom 15.02.2017
B 3 P 25/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 92/15
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 31/15

Aufwendungen für ErsatzpflegeVerfahrensrügeBegriff des VerfahrensmangelsProzessuales Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil

BSG, Beschluss vom 15.02.2017 - Aktenzeichen B 3 P 25/16 B

DRsp Nr. 2017/10006

Aufwendungen für Ersatzpflege Verfahrensrüge Begriff des Verfahrensmangels Prozessuales Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil

1. Verfahrensmangel i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist ein Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens ("error in procedendo") im unmittelbar vorangehenden Rechtszug. 2. Voraussetzung ist ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot eines fairen, willkürfreien Verfahrens, insbesondere ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. 3. Es geht mithin nicht um den sachlichen Inhalt des Urteils oder die Richtigkeit der Entscheidung, sondern allein um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I