Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 24. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten im Wege der einstweiligen Anordnung über die Zustimmung zu einem beabsichtigten Umzug der Antragstellerin in eine andere Wohnung.
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