LSG Hessen - Beschluss vom 06.11.2013
L 4 SO 166/13 B ER
Normen:
SGB X § 34 Abs. 1; SGB XII § 35 Abs. 1; SGB XII § 35 Abs. 2 S. 1-2 und S. 6;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 24.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SO 51/13 ER

Aufwendungen für einen Umzug und die Kostenübernahme für eine neue Wohnung im SozialhilferechtKeine einstweilige Anordnung, soweit keine hinreichenden Eigenbemühungen zum Finden angemessenen Wohnraums glaubhaft gemacht werden

LSG Hessen, Beschluss vom 06.11.2013 - Aktenzeichen L 4 SO 166/13 B ER

DRsp Nr. 2014/2640

Aufwendungen für einen Umzug und die Kostenübernahme für eine neue Wohnung im SozialhilferechtKeine einstweilige Anordnung, soweit keine hinreichenden Eigenbemühungen zum Finden angemessenen Wohnraums glaubhaft gemacht werden

1. Die Aufwendungen für einen Umzug und die Kostenübernahme für eine neue, ebenfalls angemessene Wohnung im Sozialhilferecht können auch Gegenstand einer Zusicherung nach§ 34 Abs. 1 SGB X sein. 2. Es ist jedoch vom Sozialgericht keine einstweilige Anordnung gegen den Sozialhilfeträger im Einzelfall zu erlassen, soweit vom Antragsteller keine hinreichenden Eigenbemühungen zum Finden angemessenen Wohnraums glaubhaft gemacht werden können.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 24. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 34 Abs. 1; SGB XII § 35 Abs. 1; SGB XII § 35 Abs. 2 S. 1-2 und S. 6;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Wege der einstweiligen Anordnung über die Zustimmung zu einem beabsichtigten Umzug der Antragstellerin in eine andere Wohnung.