BSG - Urteil vom 09.12.1997
1 RR 3/94
Normen:
RVO § 21 Abs. 3 ; SGB IV § 41 Abs. 3 S. 1, § 41 Abs. 4 S. 3, § 29 Abs. 1, § 40 Abs. 1 S. 1, § 87 Abs. 1; SGB V § 194 Abs. 1 Nr. 8, § 195 Abs. 1 ; SVwG § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 4, § 3 Abs. 5;
Fundstellen:
SozR-3 2400 § 41 Nr. 1

Aufwandsentschädigungen für Organmitglieder im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren

BSG, Urteil vom 09.12.1997 - Aktenzeichen 1 RR 3/94

DRsp Nr. 1999/2393

Aufwandsentschädigungen für Organmitglieder im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren

1. Im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren sind die von den Sozialversicherungsträgern beschlossenen Aufwandsentschädigungen für Organmitglieder nicht nur auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern auch auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.2. Im Interesse einer Vereinheitlichung der Entschädigungspraxis darf die Aufsichtsbehörde den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit in der Weise konkretisieren, daß sie nach der Größe des Versicherungsträgers abgestufte Entschädigungsobergrenzen festlegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 21 Abs. 3 ; SGB IV § 41 Abs. 3 S. 1, § 41 Abs. 4 S. 3, § 29 Abs. 1, § 40 Abs. 1 S. 1, § 87 Abs. 1; SGB V § 194 Abs. 1 Nr. 8, § 195 Abs. 1 ; SVwG § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 4, § 3 Abs. 5;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die aufsichtsbehördliche Genehmigung einer von der (früheren) Vertreterversammlung der Klägerin beschlossenen Anhebung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Organmitglieder.