LAG Brandenburg - Urteil vom 25.01.2001
3 Sa 654/00
Normen:
BMT-G-O § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe 1, SV 2L § 8 Abs. 1c ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 24.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1613/00

Aufwandsentschädigung für Streckenunterhaltungsarbeiter

LAG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 3 Sa 654/00

DRsp Nr. 2002/16837

Aufwandsentschädigung für Streckenunterhaltungsarbeiter

1. Ein Streckenunterhaltungsarbeiter hat einen Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach § 8 Abs. 1c Ziffer 1 Unterabsatz 1 der "Sondervereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe 1 BMT-G-O für Wasserbauarbeiter im Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes Brandenburg" (SV 2l) nur dann, wenn er seine Arbeit nicht in seiner Dienststelle, sondern an einem anderen Arbeitsplatz beginnt. 2. Auch die hälftige Aufwandsentschädigung nach § 8 Abs. 1 Ziff 1 2. Unterabs SV 2 l steht einem Streckenunterhaltungsarbeiter nicht zu, der seine Arbeit in der Dienststelle beginnt.

Normenkette:

BMT-G-O § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe 1, SV 2L § 8 Abs. 1c ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die tarifgebundenen Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den als Streckenunterhaltungsarbeiter beschäftigten Kläger eine Zulage (Aufwandsentschädigung) nach § 8 Abs. 1 c Ziffer 1 der "Sondervereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe 1 BMT-G-O für Wasserbauarbeiter im Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes Brandenburg" (im Folgenden: SV2L) zu zahlen.