LSG Chemnitz - Urteil vom 23.05.2013
7 AS 804/12
Normen:
SGB II § 60; SGB I § 60; SGB I § 66;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 17.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 5755/11

Aufwandsentschädigung; ehrenamtliche Tätigkeit; Einkommen; Einnahmen; Entziehungs- oder Versagungsbescheid nach § 66 SGB I; Ermitttlungen; Hinweis; Mitwirkung; Mitwirkungsaufforderung

LSG Chemnitz, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 7 AS 804/12

DRsp Nr. 2013/15235

Aufwandsentschädigung; ehrenamtliche Tätigkeit; Einkommen; Einnahmen; Entziehungs- oder Versagungsbescheid nach § 66 SGB I; Ermitttlungen; Hinweis; Mitwirkung; Mitwirkungsaufforderung

1. Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung oder Entziehung von Leistungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I, wenn der Leistungsträger einen solchen Bescheid erlässt, ohne zuvor andere, naheliegende Ermittlungsmöglichkeiten zu den erforderlichen Auskünften und Feststellungen ausgeschöpft zu haben. 2. Eine Mitwirkungsaufforderung muss gemäß § 66 Abs. 3 SGB I auf die konkret geforderte Mitwirkungshandlung und die von der Behörde im Falle fehlender Mitwirkung konkret beabsichtigte Reaktion hinweisen. Das bedeutet, dass nicht der Wortlaut der Vorschrift wiederholt wird, sondern Art - Versagung oder Entziehung - und Umfang - Dauer, ganz oder teilweise - des beabsichtigten Bescheides zu bezeichnen sind.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Juli 2012 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2011 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 60;