I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Chemnitz vom 07.11.2011, S 22 AS 2693/11 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 11.03.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2011, in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.06.2011 für die Zeit vom 01.04.2011 bis 31.07.2011 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe von 644,00 € monatlich abzüglich bereits erbrachter Leistungen zu gewähren.
II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer Erbschaft auf Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.07.2011.
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