LAG Köln - Urteil vom 25.01.2010
2 Sa 963/09
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615; TzBfG § 9; MTV (Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW) § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 270
BB 2010, 1404
LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 22
LAGE § 9 TzBfG Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 902/09

Aufstockungsverlangen bei Einsatzsteuerung nach Fremdvorgaben auf Grund mitbestimmter Schichtpläne; teilunwirksame Regelung der Arbeitszeit; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Unmöglichkeit der Schichtplananpassung

LAG Köln, Urteil vom 25.01.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 963/09

DRsp Nr. 2010/6832

Aufstockungsverlangen bei Einsatzsteuerung nach Fremdvorgaben auf Grund mitbestimmter Schichtpläne; teilunwirksame Regelung der Arbeitszeit; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Unmöglichkeit der Schichtplananpassung

1. Bei der Klausel "im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden" handelt es sich um eine nach dem blue-pencil-Test teilbare Klausel. 2. Bei einer Einsatzsteuerung nach Fremdvorgaben auf Grund mitbestimmter Schichtpläne muss die Arbeitgeberin im Fall eines Aufstockungsverlangens nach § 9 TzBfG darlegen, dass eine sinnvolle Schichtplangestaltung bei Zuordnung von Arbeitsstunden zu einem Vollzeitarbeitsverhältnis nicht mehr möglich ist. Sie muss auch darlegen, dass alle Verhandlungsmöglichkeiten mit dem Betriebsrat zur Schichtplananpassung an die Arbeitszeitwünsche ausgeschöpft sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2009 - 18 Ca 902/09 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2009 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird auf den Hilfsantrag der Klägerin verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit als Flugsicherheitsfachkraft auf dem Köln/Bonner Flughafen von 150 Stunden auf 160 Stunden monatlich zuzustimmen.