LAG Köln - Urteil vom 23.08.2012
7 Sa 456/12
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 265/12

Aufstockung der ArbeitszeitUnternehmerische Entscheidung ausschließlich Teilzeitkräfte zu beschäftigenAnnahmeverzug durch Aufstockungsverlangen

LAG Köln, Urteil vom 23.08.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 456/12

DRsp Nr. 2013/19621

Aufstockung der ArbeitszeitUnternehmerische Entscheidung ausschließlich Teilzeitkräfte zu beschäftigenAnnahmeverzug durch Aufstockungsverlangen

- Parallelsache zu den Urteilen 7 Sa 1386/08 vom 09.07.2009; 7 Sa 952/10 vom 30.09.2010; 7 Sa 24/11 vom 21.04.2011 -

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2012 in Sachen5 Ca 265/12 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG mit Wirkung zum 01.11.2011 auf monatlich mindestens 160 Stunden zuzustimmen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 795,96 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 01.02.2012 zu zahlen (Lohndifferenzen für den Zeitraum November 2011 bis Januar 2012).

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um ein auf § 9 TzBfG gestütztes Verlangen der Klägerin, ihre Arbeitszeit auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis aufzustocken.

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