1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit ist die Höhe des Honoraranspruchs der Klägerin für das Quartal II/2009 vor dem Hintergrund der Frage, ob der Klägerin als Medizinischem Versorgungszentrum (MVZ) der 10%-ige Aufschlag auf die jeweiligen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen nach Nr. 5.1 der Allgemeinen Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM; Fassung ab 1. Januar 2009) für die arztgruppengleichen Ärzte in der arztgruppenungleichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zusteht.
Die vorgenannte Aufschlagsregelung im Absatz 3 der Nr. 5.1 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM lautete:
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