LSG Hamburg - Urteil vom 25.02.2015
L 5 KA 3/13
Normen:
EBM Nr. 5.1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 103/10

Aufschlag auf den Honoraranspruch eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ)Umstellung des vertragsärztlichen Vergütungssystems

LSG Hamburg, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen L 5 KA 3/13

DRsp Nr. 2015/5229

Aufschlag auf den Honoraranspruch eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) Umstellung des vertragsärztlichen Vergütungssystems

Die vom Gesetzgeber initiierte Umstellung des vertragsärztlichen Vergütungssystems und die Einführung von RLV, hat neuen Regelungs- und Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungsbedarf auf den verschiedenen Ebenen der untergesetzlichen Normgeber ausgelöst.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EBM Nr. 5.1 Abs. 3;

Tatbestand:

Im Streit ist die Höhe des Honoraranspruchs der Klägerin für das Quartal II/2009 vor dem Hintergrund der Frage, ob der Klägerin als Medizinischem Versorgungszentrum (MVZ) der 10%-ige Aufschlag auf die jeweiligen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen nach Nr. 5.1 der Allgemeinen Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM; Fassung ab 1. Januar 2009) für die arztgruppengleichen Ärzte in der arztgruppenungleichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zusteht.

Die vorgenannte Aufschlagsregelung im Absatz 3 der Nr. 5.1 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM lautete: