Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bei einer Abzweigung
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 08.10.2004 - Aktenzeichen L 12 AL 4018/04 ER-B
DRsp Nr. 2006/24278
Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bei einer Abzweigung
Nach § 86a Abs. 1 S. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abzweigung nach § 48 Abs. 1SGB I aufschiebende Wirkung, da laufende Leistungen weder herabgesetzt, noch entzogen werden. Dabei scheidet eine analoge Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 2SGG auf eine Abzweigung mangels planwidriger Regelungslücke aus. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]