LSG Chemnitz - Beschluss vom 21.01.2013
7 AS 413/12 B
Normen:
SGG § 192 Abs. 1 Nr. 2; GKG § 21 Abs. 1; SGB II § 39 Nr. 1; StPO § 467; SGG § 86a Abs. 1; SGG § 86b Abs. 1; SGG § 172; SGG § 192;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 1764/12

Aufschiebende Wirkung; Kosten; Staatskasse; Statthaftigkeit; Verschuldenskosten

LSG Chemnitz, Beschluss vom 21.01.2013 - Aktenzeichen 7 AS 413/12 B

DRsp Nr. 2013/3012

Aufschiebende Wirkung; Kosten; Staatskasse; Statthaftigkeit; Verschuldenskosten

1. Die isolierte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem einem Beteiligten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten auferlegt wurden, ist gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft. 2. Die bloße Erklärung der Behörde, dass die Forderung ruhend gestellt wurde, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtlichen Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen Erstattungsbescheid, der gemäß § 39 Nr. 1 SGB II nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, nicht entfallen. 3. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren können der Staatskasse aufzuerlegt werden, wenn die Auferlegung von Verschuldenskosten auf die Beschwerde hin aufgehoben wird.

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer 3. des Beschlusses des Sozialgerichts Dresden vom 19. April 2012, mit der der Antragstellerin Verschuldenskosten in Höhe von 150,00 EUR auferlegt worden sind, aufgehoben.

II. Die Staatskasse hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 192 Abs. 1 Nr. 2; GKG § 21 Abs. 1; SGB II § 39 Nr. 1; StPO § 467; SGG § 86a Abs. 1; SGG § 86b Abs. 1; SGG § 172; SGG § 192;

Gründe: