1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 9.9.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
3. Der Streitwert wird, auch für die erste Instanz unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Mainz vom 9.9.2010, auf 2.453,11 EUR festgesetzt.
I. Umstritten ist, ob die Klage der Antragstellerin gegen einen Arzneimittelregress aufschiebende Wirkung hat; hilfsweise begehrt die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage.
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