LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.10.2010
L 5 KA 45/10 B ER
Normen:
SGB V § 106; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KA 196/10

Aufschiebende Wirkung einer Klage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Arzneimittelregress

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.10.2010 - Aktenzeichen L 5 KA 45/10 B ER

DRsp Nr. 2010/21244

Aufschiebende Wirkung einer Klage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Arzneimittelregress

Ist zweifelhaft, ob eine Klage aufschiebende Wirkung hat, ist auf Antrag entsprechend § 86b Abs. 1 SGG die aufschiebende Wirkung festzustellen (hier: Klage gegen einen aufgrund einer statistischen Vergleichsprüfung nach Durchschnittswerten festgesetzten Arzneimittelregress). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 9.9.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

3. Der Streitwert wird, auch für die erste Instanz unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Mainz vom 9.9.2010, auf 2.453,11 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 106; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 1;

Gründe:

I. Umstritten ist, ob die Klage der Antragstellerin gegen einen Arzneimittelregress aufschiebende Wirkung hat; hilfsweise begehrt die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage.