OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.08.2009
2 O 28/09
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB VIII § 92; SGB VIII § 94 Abs. 2; BGB § 1609;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 406
Vorinstanzen:
VG Schleswig, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 15/09

Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen jugendhilferechtlichen Kostenbescheid nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Berücksichtigung anderweitiger Unterhaltspflichten eines Kostenbeitragspflichtigen nach § 94 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) ungeachtet des Bestehens einer Unterhaltspflicht gegenüber dem stationär untergebrachten Kind; Anwendung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge des § 1609 BGB in §§ 92, 94 SGB VIII

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.08.2009 - Aktenzeichen 2 O 28/09

DRsp Nr. 2009/24042

Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen jugendhilferechtlichen Kostenbescheid nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Berücksichtigung anderweitiger Unterhaltspflichten eines Kostenbeitragspflichtigen nach § 94 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) ungeachtet des Bestehens einer Unterhaltspflicht gegenüber dem stationär untergebrachten Kind; Anwendung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge des § 1609 BGB in §§ 92, 94 SGB VIII

1. Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen jugendhilferechtlichen Kostenbescheid ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen. 2. Für die Berücksichtigung anderweitiger Unterhaltspflichten des Kostenbeitragspflichtigen nach § 94 Abs. 2 SGB VIII ist ungeachtet des Bestehens einer Unterhaltspflicht gegenüber dem untergebrachten Kind von der Rangfolge des § 1609 BGB auszugehen.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und der Beschluss des Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 16. Juni 2009 für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.