Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin vom 10. Februar 2011 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (L 5 KR 14/11 KL) gegen die Anordnung der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2011 aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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