LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.04.2011
L 5 KR 2/11 ER
Normen:
SGG § 29 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 54 Abs. 3; SGG § 86a Abs. 1; SGG § 86a; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2 S. 1; SGG § 86b;

Aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage der Krankenkasse im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Aufsichtsbehörde

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 2/11 ER

DRsp Nr. 2011/9576

Aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage der Krankenkasse im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Aufsichtsbehörde

1. Bei einer rechtswidrigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes stellt das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage deklaratorisch fest. 2. Wendet sich eine Krankenkasse mit einer Klage gegen die Mitteilung einer Aufsichtsbehörde, in der sie über einen Wechsel der zuständigen Aufsichtsbehörde unterrichtet und gleichzeitig ua. aufgefordert wird, diverse Unterlagen vorzulegen, so hat diese Klage aufschiebende Wirkung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin vom 10. Februar 2011 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (L 5 KR 14/11 KL) gegen die Anordnung der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2011 aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 29 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 54 Abs. 3; SGG § 86a Abs. 1; SGG § 86a; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2 S. 1; SGG § 86b;

Gründe: